§ 4
Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu
ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde,
nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der
Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer
Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Gemeindevorstand oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den
Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre
Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von
Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor
Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der
Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes,
darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des
Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei
Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf
Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch
Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des
Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3
Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen
Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil.
(11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9
entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Der Gemeindevorstand beruft für die Briefwahl einen oder mehrere
Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand
entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie
einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen
mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.
2. Der Gemeindevorstand kann einem oder mehreren Wahlvorständen zugleich
die Aufgaben des Briefwahlvorstandes übertragen.
3. Der Briefwahlvorstand ist bei der Zulassung und Zurückweisung der
Wahlbriefe nach § 53 Abs. 2 und 3 beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend sind.