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§ 4
Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände


(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen.


(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen.


(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.


(4) Der Gemeindevorstand oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.


(5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.


(6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.


(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.


(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.


(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.


(10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil.


(11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1. Der Gemeindevorstand beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.

2. Der Gemeindevorstand kann einem oder mehreren Wahlvorständen zugleich die Aufgaben des Briefwahlvorstandes übertragen.

3. Der Briefwahlvorstand ist bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 53 Abs. 2 und 3 beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

 

     

 

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