§ 44
Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 6) wird jeder
in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis
gültigen Wahlschein hat.
(2) Der Gemeindevorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der
Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines
Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der
Gemeindevorstand richtet den Wahlraum her, sorgt für Wahlurnen und
Wahlschutzvorrichtungen und übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für
ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) Der Gemeindevorstand bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen
Bedürfnis.
(4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am
Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 5 hin.
(5) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter
Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die
Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen
und verfahren nach den §§ 42 und 39
Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre
Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein
Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson
bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des
Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe
sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des
Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen
Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen
Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
(6) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter
gewährleistet werden.
(7) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten
insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
zu beachten.
(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit
ermittelt werden.
(9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.