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§ 44b
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten


(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindevorstand bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a) wählen.


(2) Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Der Gemeindevorstand richtet ihn her; § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.


(3) § 44a Abs. 3 und § 44 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

     

 

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