§ 44b
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der
Gemeindevorstand bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit
geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den
Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen
Wahlvorstand (§ 6a) wählen.
(2) Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe
innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Der
Gemeindevorstand richtet ihn her; § 44 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und
Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum
aufsuchen können.
(3) § 44a Abs. 3 und § 44 Abs. 5 bis 7
gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.