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§ 4b
Wahlbereiche
Der Kreiswahlleiter macht die Entscheidung über die Einrichtung, die Zahl und die
Abgrenzung von Wahlbereichen unverzüglich bekannt und unterrichtet die Gemeindevorstände
der kreisangehörigen Gemeinden. Er teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche
unter Angabe der Einwohnerzahlen dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium
und dem Statistischen Landesamt mit.
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