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§ 4b
Wahlbereiche


Der Kreiswahlleiter macht die Entscheidung über die Einrichtung, die Zahl und die Abgrenzung von Wahlbereichen unverzüglich bekannt und unterrichtet die Gemeindevorstände der kreisangehörigen Gemeinden. Er teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium und dem Statistischen Landesamt mit.

     

 

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