§ 5
Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke
eingeteilt. Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viel Wahlbezirke zu bilden und wie sie
abzugrenzen sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt
werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke für die Kreiswahl mit
benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.