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§ 5
Allgemeine Wahlbezirke


(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.


(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.


(3) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke für die Kreiswahl mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.

     

 

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