§ 6a
Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder
Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich
bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht
aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und
zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Gemeindevorstand kann jedoch auch den
beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der
Stimmzettel beauftragen.