§ 7
Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Gemeindevorstand legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 5)
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und
Wohnung an; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt
werden. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der
Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach
Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für
Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse
jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt
werden können.