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§ 82
Allgemeine Wahlbezirke


(1) Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viele Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.


(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

     

 

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