§ 82
Allgemeine Wahlbezirke
(1) Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viele Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen
sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass
allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der
Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie
einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.