§ 86
Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane
(1) Die Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume und Wahlvorstände müssen
dieselben sein.
(2) Im Falle des § 85 Satz 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe,
dass die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Volksabstimmung berufenen Personen
zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahl zu berufen sind; sie sind
entsprechend zu unterrichten. Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Volksabstimmung
können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die
Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen
erfüllen. Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal nach