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§ 86
Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane


(1) Die Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume und Wahlvorstände müssen dieselben sein.


(2) Im Falle des § 85 Satz 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Volksabstimmung berufenen Personen zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahl zu berufen sind; sie sind entsprechend zu unterrichten. Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Volksabstimmung können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal nach
§ 5 der Stimmordnung in Verbindung mit § 25 der Landeswahlordnung gewährt.

     

 

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