§ 89
Stimmzettel
(1) Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. Aus dem
Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er
bestimmt ist.
(2) Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier, die
Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier und die Stimmzettel für
die Verbandswahl aus grünem oder grünlichem Papier hergestellt. Statt farbigem Papier
kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn
die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. Die Stimmzettel
für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den
Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung
auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer
Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere
Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder
durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen.
(3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.