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§ 89
Stimmzettel


(1) Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. Aus dem Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist.


(2) Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier, die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier und die Stimmzettel für die Verbandswahl aus grünem oder grünlichem Papier hergestellt. Statt farbigem Papier kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. Die Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen.


(3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.

     

 

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