§ 9
Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie
wahlberechtigt oder ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(2) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, werden nicht im Wählerverzeichnis
geführt.
(3) Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks alle
Wahlberechtigten eingetragen, die am zweiundvierzigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) für
eine Wohnung in diesem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde
gemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden gemeldet ist, wird nur am
Ort seiner Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine
Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
(5) Wahlberechtigte, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Beginn der
Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde ihre Hauptwohnung
anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen,
sofern und soweit sie durch den Wohnungswechsel ihr Wahlrecht nicht verlieren. Wird dem
Antrag stattgegeben, benachrichtigt der Gemeindevorstand hiervon unverzüglich den
Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten bisher in seinem Wählerverzeichnis führt; der
Wahlberechtigte ist unverzüglich in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks
zu streichen und hiervon zu unterrichten. In das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben
in dem Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen; geht durch den
Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies nach § 87
Abs. 3 kenntlich zu machen. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die
Regelung in Satz 1 bis 3 zu belehren.
(6) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Abs. 4 und 5 ist schriftlich
bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei einer Hilfsperson bedienen; § 40
gilt entsprechend.
(7) Gibt der Gemeindevorstand einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in
das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu
unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf
diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13
Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13
Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl
eingelegt worden ist.