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§ 9
Eintragung der Wahlberechtigten


(1) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie wahlberechtigt oder ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.


(2) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, werden nicht im Wählerverzeichnis geführt.


(3) Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks alle Wahlberechtigten eingetragen, die am zweiundvierzigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde gemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden gemeldet ist, wird nur am Ort seiner Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen.


(4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.


(5) Wahlberechtigte, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde ihre Hauptwohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen, sofern und soweit sie durch den Wohnungswechsel ihr Wahlrecht nicht verlieren. Wird dem Antrag stattgegeben, benachrichtigt der Gemeindevorstand hiervon unverzüglich den Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten bisher in seinem Wählerverzeichnis führt; der Wahlberechtigte ist unverzüglich in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks zu streichen und hiervon zu unterrichten. In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen; geht durch den Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies nach § 87 Abs. 3 kenntlich zu machen. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Regelung in Satz 1 bis 3 zu belehren.


(6) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Abs. 4 und 5 ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei einer Hilfsperson bedienen; § 40 gilt entsprechend.


(7) Gibt der Gemeindevorstand einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

     

 

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