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§ 90
Wahlbekanntmachung


(1) In der vom Gemeindevorstand nach § 34 vorzunehmenden Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,

2. welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen aufweisen.


(2) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gilt für die Stichwahl Abs. 1 nicht.


(3) Im Falle des § 85 Satz 2 kann die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen nach Abs. 1 mit der Bekanntmachung über die Volksabstimmung nach § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung verbunden werden. In der verbundenen Wahlbekanntmachung muss darauf hingewiesen werden, welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben, wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Volksabstimmung und an den Kommunalwahlen durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind. Der verbundenen Wahlbekanntmachung oder einem Auszug aus ihr, die für die Anbringung am oder im Eingang des Gebäudes bestimmt ist, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jeweils ein Stimmzettel für jede der verbundenen Wahlen beizufügen.

     

 

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