§ 90
Wahlbekanntmachung
(1) In der vom Gemeindevorstand nach § 34 vorzunehmenden
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,
2. welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen
aufweisen.
(2) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gilt
für die Stichwahl Abs. 1 nicht.
(3) Im Falle des § 85 Satz 2 kann die Wahlbekanntmachung
für die Kommunalwahlen nach Abs. 1 mit der Bekanntmachung über die Volksabstimmung nach § 7
der Stimmordnung in Verbindung mit § 44
der Landeswahlordnung verbunden werden. In der verbundenen Wahlbekanntmachung muss
darauf hingewiesen werden, welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die
Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben, wie sich die Stimmzettel durch Farbe und
Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Volksabstimmung und an den Kommunalwahlen
durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind. Der verbundenen
Wahlbekanntmachung oder einem Auszug aus ihr, die für die Anbringung am oder im Eingang
des Gebäudes bestimmt ist, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jeweils ein Stimmzettel
für jede der verbundenen Wahlen beizufügen.