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§ 90a
Wahlhandlung


(1) Jeder Wähler erhält für diejenigen Wahlen und Abstimmungen, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. Für jede gleichzeitig durchgeführte Wahl oder Abstimmung kann eine eigene Wahlurne verwendet werden; die Wahlurnen sind entsprechend § 89 Abs. 2 farblich zu markieren. Findet gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.


(2) Im Falle des § 85 Satz 2 können für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen gemeinsame Wahlurnen verwendet werden.

     

 

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