§ 90a
Wahlhandlung
(1) Jeder Wähler erhält für diejenigen Wahlen und Abstimmungen, für die er
wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. Für jede gleichzeitig
durchgeführte Wahl oder Abstimmung kann eine eigene Wahlurne verwendet werden;
die Wahlurnen sind entsprechend § 89 Abs. 2 farblich zu
markieren. Findet gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen die erste Wahl der
Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die
Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.
(2) Im Falle des § 85 Satz 2 können für die
Volksabstimmung und die Kommunalwahlen gemeinsame Wahlurnen verwendet werden.