§ 91
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 sind die
Stimmzettel und nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen.
(2) Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des
Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Ortsbeiratswahl und Abstimmung. Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a
darf erst begonnen werden, wenn sämtliche Zählungen nach §§ 48,
70 und 78 beendet sind. Werden mehrere
Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher
Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. Für eine gesicherte
Aufbewahrung der Sti:inmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die
Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede
Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene Wahl oder
Stimmscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen.
(3) Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt
zu führen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
(4) Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit
Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das
Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf
schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. Entsprechendes
gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für
den Kreiswahlleiter.
(5) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der
Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte
Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.