§ 91b
Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von
Kommunalwahlen mit einer Volksabstimmung
(1) Die Unterlagen für die Volksabstimmung sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu
bezeichnen und der Niederschrift beizufügen. Das Wählerverzeichnis, die
Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig
erklärten Wahlscheine sind den Unterlagen für die Volksabstimmung beizufügen.
(2) Die bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung mit Kommunalwahlen und
Abstimmungen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem
zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung
mitzuteilen. Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben
besonders auszuweisen.