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§ 1

Zulassung und Verwendung von Wahlgeräten


(1) Die Zulassung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Kommunalwahlen) nach § 1 KWO ist bei dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium zu beantragen. Durch die Zulassung wird festgestellt, daß Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei den bezeichneten Wahlen geeignet sind.


(2) Wahlgeräte einer Bauart, die das Bundesministerium des Innern für die Bundestagswahlen oder das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium für die Landtagswahlen zugelassen hat, gelten für die Kommunalwahlen nach § 1 KWO als zugelassen.


(3) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte bedarf der Genehmigung des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.


(4) In Gemeinden und Ortsbezirken mit nicht mehr als 1 000 Einwohnern sowie in Sonderwahlbezirken dürfen Wahlgeräte nicht verwendet werden. In Gemeinden, die keine Briefwahlvorstände berufen, dürfen Wahlgeräte nur dann verwendet werden, wenn in mindestens einem Wahlbezirk mit Stimmzetteln gewählt wird und dem entsprechenden Wahlvorstand die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes übertragen werden.

 

     

 

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