§ 1
Zulassung und Verwendung von Wahlgeräten
(1) Die Zulassung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Kommunalwahlen) nach
§ 1 KWO ist bei dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium zu
beantragen. Durch die Zulassung wird festgestellt, daß Geräte dieser Bauart für die
Verwendung bei den bezeichneten Wahlen geeignet sind.
(2) Wahlgeräte einer Bauart, die das Bundesministerium des Innern für die
Bundestagswahlen oder das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium für die
Landtagswahlen zugelassen hat, gelten für die Kommunalwahlen nach § 1 KWO als
zugelassen.
(3) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte bedarf der Genehmigung des für das
Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) In Gemeinden und Ortsbezirken mit nicht mehr als 1 000 Einwohnern sowie in
Sonderwahlbezirken dürfen Wahlgeräte nicht verwendet werden. In Gemeinden, die keine
Briefwahlvorstände berufen, dürfen Wahlgeräte nur dann verwendet werden, wenn in
mindestens einem Wahlbezirk mit Stimmzetteln gewählt wird und dem entsprechenden
Wahlvorstand die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes übertragen werden.