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 | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19.
Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei
Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. EG Nr. L 368, S. 38). |
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