§ 1
Wahlgrundsätze
(1) In Gemeinden, in denen nach der Hessischen Gemeindeordnung
Gemeindevertretungen sowie in Ortsbezirken, in denen Ortsbeiräte zu wählen sind,
werden die Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder, in den Landkreisen die
Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer,
gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer
Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl durchgeführt.
(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die Zahl der zu wählenden
Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter)
bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der
Hessischen Landkreisordnung.
(4) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf
die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge
verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen
sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er
Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.