§ 17a
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige
Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum
befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von
dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder
Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. gegen das Verbot des Abs. 1 verstößt oder
2. entgegen Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über
den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindevorstand,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 das für das
Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium.