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§ 19
Briefwahl


 (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. seinen Wahlschein,

2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Gemeindevorstand an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Gemeindevorstand ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

     

 

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