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§ 2
Wahlzeit


(1) Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April.


(2) Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.


(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden, wenn dies zuvor durch die jeweilige Kommunalvertretung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung beschlossen wurde.

     

 

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