§ 2
Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage
(Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April.
(2) Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von
der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander
wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen
und Volksentscheiden durchgeführt werden, wenn dies zuvor durch die jeweilige
Kommunalvertretung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder der Vertretung beschlossen wurde.