§ 20
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände öffentlich das
Wahlergebnis im Wahlbezirk durch Zählen der Stimmen.
(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden die Wahlvorstände.
(3) Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände
gebildet worden sind. Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den
von dem Gemeindevorstand bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl
abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. Für die
Briefwahlvorstände gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.