§ 20a
Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung
(1) Bewerbern, die vom Wähler gestrichen worden sind, werden keine Stimmen
zugeteilt.
(2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, gelten die
Mehrstimmen als nicht abgegeben.
(3) Hat der Wähler nur Bewerbern eines Wahlvorschlags Stimmen gegeben und dabei
die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten, gelten die Mehrstimmen
als nicht abgegeben. Sie bleiben in der Weise unberücksichtigt, indem in der
umgekehrten Bewerberreihenfolge
1. zunächst bei Bewerbern mit einer Stimme,
2. dann bei Bewerbern mit zwei Stimmen und
3. anschließend bei Bewerbern mit drei Stimmen
jeweils eine Stimme nicht gewertet wird. Wird danach die dem Wähler zur
Verfügung stehende Stimmenzahl noch immer überschritten, wird auf die Bewerber
mit ursprünglich zwei und drei Stimmen Satz 2 entsprechend angewandt bis die
zulässige Stimmenzahl erreicht ist.
(4) Bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags wird jedem auf dem
Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags eine
Stimme zugeteilt. Sind danach noch nicht alle dem Wähler zur Verfügung stehenden
Stimmen vergeben, ist der Vorgang zu wiederholen, bis die restlichen Stimmen
zugeteilt sind; die Obergrenze von drei Stimmen je Bewerber ist dabei
einzuhalten.
(5) Hat der Wähler Bewerberstimmen vergeben und dabei seine Stimmenzahl nicht
ausgeschöpft oder Bewerber gestrichen ohne Bewerberstimmen zu vergeben, gilt die
Kennzeichnung eines Wahlvorschlags als Vergabe der restlichen Stimmen. Jedem
Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags, der weniger als drei Stimmen
erhalten hat und nicht vom Wähler gestrichen worden ist, wird in diesem Fall in
der Reihenfolge des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme zugeteilt. Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend.
(6) Hat der Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet und Bewerberstimmen
vergeben, ohne dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen zu
überschreiten, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtlich.
(7) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.