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§ 20a
Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung


(1) Bewerbern, die vom Wähler gestrichen worden sind, werden keine Stimmen zugeteilt.


(2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben.


(3) Hat der Wähler nur Bewerbern eines Wahlvorschlags Stimmen gegeben und dabei die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben. Sie bleiben in der Weise unberücksichtigt, indem in der umgekehrten Bewerberreihenfolge

1. zunächst bei Bewerbern mit einer Stimme,

2. dann bei Bewerbern mit zwei Stimmen und

3. anschließend bei Bewerbern mit drei Stimmen

jeweils eine Stimme nicht gewertet wird. Wird danach die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl noch immer überschritten, wird auf die Bewerber mit ursprünglich zwei und drei Stimmen Satz 2 entsprechend angewandt bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist.


(4) Bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags eine Stimme zugeteilt. Sind danach noch nicht alle dem Wähler zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, ist der Vorgang zu wiederholen, bis die restlichen Stimmen zugeteilt sind; die Obergrenze von drei Stimmen je Bewerber ist dabei einzuhalten.


(5) Hat der Wähler Bewerberstimmen vergeben und dabei seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft oder Bewerber gestrichen ohne Bewerberstimmen zu vergeben, gilt die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags als Vergabe der restlichen Stimmen. Jedem Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags, der weniger als drei Stimmen erhalten hat und nicht vom Wähler gestrichen worden ist, wird in diesem Fall in der Reihenfolge des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme zugeteilt. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


(6) Hat der Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet und Bewerberstimmen vergeben, ohne dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen zu überschreiten, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtlich.


(7) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

     

 

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