§ 21
Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlbereich
des Wahlkreises bestimmt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; Streichungen von Bewerbernamen gelten
nicht als Vorbehalt oder Zusatz.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind alle Stimmen ungültig.
(2) Ungültig sind alle Stimmen, wenn der Wähler
1. mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet hat, es sei denn, er hat Bewerbern
Stimmen gegeben und dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen nicht
überschritten,
2. an Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen mehr als die ihm zur Verfügung
stehenden Stimmen vergeben hat.
(3) Ist bei der Briefwahl der Wahlumschlag leer, sind alle Stimmen ungültig.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; ansonsten
sind die Stimmen ungültig.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis
verzieht oder sonst das Wahlrecht verliert.