§ 29
Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer
Beschlüsse
Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der
Hälfte der Wahlbezirke für ungültig erklärt, so ist mit der Rechtskraft der
Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft
aufgelöst; dies gilt nicht im Falle des § 30 Abs. 4.
Beschlüsse der Vertretungskörperschaft, die vor der Rechtskraft einer solchen
Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer
Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.