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§ 3
Wahlkreise und Wahlbezirke


(1) Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der Ortsbezirk den Wahlkreis. Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis.


(2) Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet für die Stimmabgabe in Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ein. Soweit dies nicht erforderlich ist, bildet die Gemeinde den Wahlbezirk.


(3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, muss jeder Ortsbezirk einen oder mehrere Wahlbezirke bilden.

     

 

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