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§ 3a
Wahlbereiche


(1) Für die Wahl des Kreistags kann der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die Gemeindegrenzen einzuhalten. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.


(2) Die Höchstzahl der zu bildenden Wahlbereiche bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:

Zahl der Einwohner

Höchstzahl der Wahlbereiche

bis 100 000

8

100 001 bis 200 000

12

200 001 und mehr

16.


(3) Der Kreistag beschließt über die Einrichtung, die Zahl und die Abgrenzung von Wahlbereichen spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

     

 

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