§ 3a
Wahlbereiche
(1) Für die Wahl des Kreistags kann der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt
werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei
der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die Gemeindegrenzen einzuhalten. Die
Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbereiche soll nicht
mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.
(2) Die Höchstzahl der zu bildenden Wahlbereiche bemisst sich wie folgt nach der
Zahl der Einwohner: