§ 4
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
1. der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der
Vorschrift des § 82 Abs. 1
Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung,
2. Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Eine
Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson darf nicht zu einem
Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied eines Wahlorgans bestellt werden.
Bewerber können ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach
§ 11 Abs. 2 Satz 3 nicht Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss sein.
(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss
die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben
mit wahr.