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§ 4
Wahlorgane


(1) Wahlorgane sind

1. der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung,

2. Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl.


(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson darf nicht zu einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied eines Wahlorgans bestellt werden. Bewerber können ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss sein.


(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.

     

 

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