§ 49
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl
teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach
Maßgabe des § 25 Einspruch erheben. Über den
Einspruch beschließt die Vertretungskörperschaft. Im Falle einer Stichwahl
beginnt die Frist für die Erhebung des Einspruchs erst nach der Bekanntmachung
des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl
durch die Vertretungskörperschaft entsprechend § 26
Abs. 1 bleibt unberührt.