§ 5
Wahlleiter, Wahlausschuss
(1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat;
stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand
oder der Kreisausschuss können einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen
stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zu ihrem
Widerruf.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der
Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von
ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer
sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
(4) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Hessische
Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, dieses Gesetz und die
Kommunalwahlordnung zugewiesen werden.
(5) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der
Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, fort. Für ausgeschiedene Mitglieder beruft
der Wahlleiter neue Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann
anlässlich einer Direktwahl oder eines Bürgerentscheids für den Rest der
Wahlzeit ganz oder teilweise neu gebildet werden.