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§ 59
Wahltag


Die Wahlzeit der Ausländerbeiräte beginnt am 1. Dezember. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat November statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt; für einzelne Gemeinden kann nach Maßgabe von Satz 2 ein abweichender Wahltag festgesetzt werden.

     

 

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