§ 6
Wahlvorsteher, Wahlvorstand
(1) Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie
einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände
bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei
bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der
Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter
die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr.
(3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das
Wahlergebnis des Wahlbezirks.
(4) Der Gemeindevorstand ist befugt, personenbezogene Daten von Mitgliedern von
Wahlvorständen zum Zweck ihrer Berufung in einen Wahlvorstand zu erheben und zu
verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur
Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet
werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der
Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen
folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum,
Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der
Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die
der Betroffene eingesetzt wurde.
(5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur
Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von
Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.
(6) Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere
Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder
mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen
(Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises
können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht
wahlberechtigt sind; § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine
Anwendung. Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Wahlergebnisse
der Wahlbezirke und der Briefwahl fort.