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§ 6
Wahlvorsteher, Wahlvorstand


(1) Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr.


(3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis des Wahlbezirks.


(4) Der Gemeindevorstand ist befugt, personenbezogene Daten von Mitgliedern von Wahlvorständen zum Zweck ihrer Berufung in einen Wahlvorstand zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.


(5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.


(6) Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht wahlberechtigt sind; § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl fort.

     

 

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