§ 66
Wahlstatistik
(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen, der Wahlen der Bürgermeister
und Landräte, der Bürgerentscheide und der Ausländerbeiratswahlen sind als
Landesstatistik zu bearbeiten.
(1a) Das Hessische Statistische Landesamt kann in repräsentativ ausgewählten
Wahlbezirken Wahlstatistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach
§ 18 Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken
Wahlstatistiken über
a) die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
b) Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler
unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
als Kommunalstatistiken erstellen.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 sind Geschlecht,
Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene
Stimme, ungültige Stimme. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Für die Statistik
nach Abs. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in
denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die
Statistik nach Abs. 2 Buchst. b sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu
bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen
sind.
(4) Die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der
Wählerverzeichnisse, die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b unter Verwendung von
Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte
durchgeführt.
(5) Die für die Statistik nach Abs. 1 a und 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen
wenigstens 400 Wahlberechtigte umfassen. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete
Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der
Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Ergebnisse für einzelne
Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
(6) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 1 a und 2 ist nur zulässig, wenn
das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.