zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 66
Wahlstatistik


(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen, der Wahlen der Bürgermeister und Landräte, der Bürgerentscheide und der Ausländerbeiratswahlen sind als Landesstatistik zu bearbeiten.


(1a) Das Hessische Statistische Landesamt kann in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen.


(2) Der Gemeindewahlleiter kann in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über

a) die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

b) Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

als Kommunalstatistiken erstellen.


(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimme, ungültige Stimme. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.


(4) Die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse, die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt.


(5) Die für die Statistik nach Abs. 1 a und 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 400 Wahlberechtigte umfassen. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.


(6) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 1 a und 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der