§ 6b
Ehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle
Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 6 Satz 2 genannten Personen verpflichtet.
Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2) Für die Ausübung des Ehrenamtes ist die erforderliche Freistellung von der
Arbeit zu gewähren.