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§ 6b
Ehrenämter


(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 6 Satz 2 genannten Personen verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.


(2) Für die Ausübung des Ehrenamtes ist die erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren.

     

 

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