§ 7
Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt ist,
1. durch Briefwahl oder
2. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben.