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§ 7
Ausübung des Wahlrechts


(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.


(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

1. durch Briefwahl oder

2. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises

teilnehmen.


(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

     

 

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