§ 9
Wahlschein
(1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in
dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält
auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch beim Gemeindevorstand
eingelegt werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.