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Text der Bekanntmachungsformel:
"Aufgrund des Art.10 des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung
und kommunalen Selbstverwaltung vom 23. Dezember 1999 (GVBl.2000 I S.2)
wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der
vom 5. Januar 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht."
Das Gesetz wurde geändert durch:
 | Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542, 549):
Übersicht, §§ 65, 66, |
 | Gesetz vom 6. Februar 2002 (GVBl. I S. 22, 23): §§ 6, 6b,
8, 12, 17a, 18, 68. |
Vgl. Übergangs- und Schlussbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 und
2 des Gesetzes vom 6. Februar 2002 (GVBl. I S. 22, 24):
"Artikel 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder
Abstimmungstag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, und für
Ausländerbeiratswahlen, deren Wahltag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes bereits bestimmt wurde, gilt das Hessische
Kommunalwahlgesetz in der bisherigen Fassung fort.
(2) Endet die Wahlzeit eines gemeindlichen Ausländerbeirats nach dem 30.
November 2001, wird der Wahltag von der Gemeindevertretung bestimmt und vom
Gemeindevorstand öffentlich bekannt gemacht. Die Wahl findet innerhalb eines
Monats vor dem Ende der Wahlzeit an einem Sonntag statt."
Vgl. Übergangsbestimmung des Art. 7 der Verordnung zur
Änderung wahlrechtlicher Vorschriften und zur gleichzeitigen Durchführung von
Volksabstimmungen mit Bundestagswahlen vom 25. April 2002 (GVBl. I S. 110, 120):
"Artikel 7
Übergangsbestimmung
Für Wahlen und Abstimmungen, für die nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur
Änderung des Landtags- und des Kommunalwahlgesetzes vom 6. Februar 2002 (GVBl.
I S. 22) das
Kommunalwahlgesetz in der bis zum 12. Februar 2002 geltenden Fassung gilt,
gilt die Kommunalwahlordnung in der bisherigen Fassung."
 | Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54): §§ 1, 3, 4, 5,
6, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 32, 34, 41, 42, 45, 46,
50, 52, 56, 66a, 70. |
Vgl. Übergangs- und Schlussbestimmungen in Art. 8 des
Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54):
"Artikel 8
Übergangsvorschriften
(1) Für Direktwahlen, deren Wahltag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist,
gelten das Hessische Kommunalwahlgesetz, die
Hessische Gemeindeordnung und
die Hessische Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort.
(2) Die Rechtsstellung von Gemeindevertretern und Kreistagsabgeordneten,
die nach § 36a Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung und
§ 26a Abs. 1
Satz 4 der Hessischen Landkreisordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes geltenden Fassung den Fraktionsstatus innehaben, bleibt bis zum
Ende der laufenden Wahlzeit am 31. März 2006 unberührt.
(3) Der Beschluss nach Art. 6 Nr. 11 (§ 16 Abs. 2 Satz 3 des
Kommunalwahlgesetzes) kann für die Kommunalwahlen im Jahre 2006 bis zum
Ablauf des 30. Juni 2005 gefasst werden.
(4) Für Abwahlen nach
§ 76 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung,
§ 49 Abs. 4
Hessische Landkreisordnung, deren Abstimmungstag zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt
gemacht worden ist, können Bürgermeister oder Landräte innerhalb einer Woche
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach
§ 76 Abs. 4 Satz 6 Hessische
Gemeindeordnung,
§ 49 Abs. 4 Satz 6 Hessische Landkreisordnung auf eine
Entscheidung der Bürger über die Abwahl verzichten. Wird der Verzicht
erklärt, sagt der Wahlleiter die Abstimmung ab und macht dies öffentlich
bekannt.
 | Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218): § 67. |
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