|
  

Gesetz über den Hessischen
Investitionsfonds
(Investitionsfondsgesetz - InvFondsG -)
Vom 15. Juli 1970
GVBl. I S. 403
in der Fassung vom 18. Dezember 1987
GVBl. 1988 I S. 51
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zur verstärkten Förderung kommunaler Investitionen bildet das Land Hessen einen
Investitionsfonds zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Hessischer
Investitionsfonds).
§ 2
Der Investitionsfonds ist als Sondervermögen des Landes zu führen. Er ist von dem
übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Er
ist nicht rechtsfähig.
§ 3
Dem Investitionsfonds sind im Laufe von 30 Jahren insgesamt 1 800 Millionen Deutsche Mark
aus der nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zu bildenden
Finanzausgleichsmasse und 500 Millionen Deutsche Mark aus dem Landeshaushalt zuzuführen.
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Investitionsfonds Darlehen
aufzunehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. Die Höhe der in den
einzelnen Jahren bereitzustellenden Beträge wird durch den Landeshaushalt bestimmt.
§ 4
Die Zuführungen nach § 3 werden für Darlehensverträge
(Abteilung B) verwendet. Sie können für Schuldscheindarlehen (Abteilung A) eingesetzt
werden. Die Vergütung nach § 21 Abs. 1 wird für Zuweisungen zur Zinsverbilligung
(Abteilung C) verwendet. Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan. Die Mittel einer Abteilung können bei
Bedarf der anderen Abteilung zugeführt werden.
§ 5
Bei der Zuführung von Mitteln - einschließlich der Aufnahme von Kapitalmarktmitteln - an
den Investitionsfonds und bei der Vergabe von Darlehen sind gesamtwirtschaftliche,
insbesondere konjunkturpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für die Abteilung A
§ 6
Aus dem Investitionsfonds kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium im Rahmen der für die Abteilung A
verfügbaren Mittel zinsfreie Darlehen an Gemeinden, Landkreise und den
Landeswohlfahrtsverband Hessen für Zwecke gewähren, die jährlich durch den
Wirtschaftsplan (§ 17) bestimmt werden.
§ 7
Die Darlehen sind von dem auf das Jahr der Zuteilung folgenden Jahre an in der Regel in 40
gleichen Halbjahresraten zu tilgen.
§ 8
Tilgungsleistungen und Erträge fließen dem Vermögen der Abteilung A zu, soweit in
Abteilung A Ausgaben zu leisten sind.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die Abteilung B
§ 9
Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem für die
Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium nach Maßgabe
des Wirtschaftsplans (§ 16) im Rahmen der für die
Abteilung B verfügbaren Mittel mit Gemeinden, Landkreisen und dem Landeswohlfahrtsverband
Hessen Verträge über die Gewährung von Darlehen für Investitionsmaßnahmen
abschließen. In den Ausführungsbestimmungen (§ 20 Abs. 1)
oder dem Wirtschaftsplan (§ 17) kann das Nähere bestimmt
werden.
§ 10
(1) Die Vertragssumme soll wenigstens 50 000 Euro, höchstens 2 500 000
Euro im Einzelfall betragen.
(2) Die Darlehen sollen vorrangig finanzschwächeren Gemeinden und Landkreisen bewilligt
werden.
§ 11
(1) Bei Anspardarlehen hat der Darlehensnehmer im Jahr des Vertragsschlusses und in den
drei folgenden Kalenderjahren insgesamt 20 vom Hundert der Vertragssumme in acht
Halbjahresraten von 2,5 vom Hundert als Beitrag zum Investitionsfonds - Abteilung B - und
zur Abgeltung aller mit der Vertragsabwicklung verbundenen Ausgaben anzusparen.
(2) Im vierten Kalenderjahr nach Abschluß des Vertrages ist die Vertragssumme in voller
Höhe auszuzahlen; von diesem Jahr an ist sie in 40 Halbjahresraten zu je 2,5 vom Hundert
zu tilgen.
§ 12
Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Darlehensbeträge auf Antrag der
Darlehensnehmer nach Einzahlung des vollen Ansparbetrages (§ 11
Abs. 1) vorzeitig ausgezahlt werden, wenn sich der Darlehensnehmer verpflichtet,
für jedes Jahr der vorzeitigen Auszahlung einen Sonderbeitrag von 2,5 vom Hundert der
Vertragssumme im Anschluß an die vertragliche Tilgungszeit in Halbjahresbeträgen von je
2,5 vom Hundert der Vertragssumme zu leisten. Abweichend von § 11
Abs. 2 beginnt die Tilgung im Jahr nach der Hingabe des Darlehens.
§ 13
(1) Neben den Anspardarlehen (§ 11) und den Darlehen mit
vorzeitiger Auszahlung (§ 12) können Darlehen mit einer
vertraglichen Tilgungszeit von 22 Jahren gewährt werden, die im Jahr des
Vertragsabschlusses abweichend von den §§ 11 und 12 ohne Ansparbeitrag ausgezahlt werden und bei denen die jährliche
Belastung des Darlehensnehmers gleich bleibt oder fällt.
(2) Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan.
§ 14
Die Ansparbeträge (§ 11 Abs. 1), die vertraglichen
Tilgungsleistungen (§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1), die Sonderbeiträge (§ 12)
und sonstige Erträge fließen dem Vermögen der Abteilung B zu und sind zweckentsprechend
zu verwenden.
§ 15
Soweit Darlehen bei Fälligkeit (§ 11 Abs. 1) vom
Darlehensnehmer nicht in Anspruch genommen werden, werden ihm für jedes Jahr über die
Fälligkeit hinaus 2,5 vom Hundert der Vertragssumme - insgesamt jedoch höchstens 7,5 vom
Hundert - in der Weise vergütet, daß die vertragliche Tilgungszeit entsprechend gekürzt
wird.
Abschnitt IV
Besondere Bestimmungen für die Abteilung C
§ 16
(1) Mit der nach § 21 Abs. 1 gezahlten Vergütung kann
das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht
zuständigen Ministerium den Gemeinden, den Landkreisen und dem
Landeswohlfahrtsverband Hessen Zuweisungen zur Zinsverbilligung von am
Kapitalmarkt refinanzierten Darlehen gewähren. Im Rechnungsjahr 2006 können
diese Zuweisungen aus den sonstigen Erträgen des Investitionsfonds gewährt
werden.
(2) Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan.
Abschnitt
V
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17
Alle Einnahmen und Ausgaben des Investitionsfonds werden für jedes Rechnungsjahr vom
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht
zuständigen Ministerium in einem Wirtschaftsplan
als Anlage zum Landeshaushalt veranschlagt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.
§ 18
Der Investitionsfonds wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Dieser wird ermächtigt,
die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln, den Abschluß von Darlehensverträgen und die
bankmäßige Abwicklung der Darlehensgeschäfte der Hessischen Landesbank zu übertragen.
§ 19
Das Ministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung
für den Investitionsfonds als Teil der Haushaltsrechnung auf und berichtet dem Landtag
über das Ergebnis.
§ 20
(1) Das Ministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem für die
Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium die
Ausführungsbestimmungen.
(2) Im Staats-Anzeiger sind für jedes Jahr die Höhe der verfügbaren Mittel und die
durch den Wirtschaftsplan jeweils bestimmten Verwendungszwecke bekanntzugeben.
§ 21
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rechnungsjahr 2005 das
Fondsvermögen als stille Einlage nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das
Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), oder in einer anderen
Form nach dem Gesetz über das Kreditwesen als Kapitalbeteiligung gegen eine
jährlich zu zahlende angemessene marktgerechte Vergütung einzubringen. Die
Vergütung ist dem Fondsvermögen zuzuführen. Das Ministerium der Finanzen wird
des Weiteren ermächtigt, Vereinbarungen über die Zweckbindung des Fondsvermögens
im Sinne von § 1 und die Ausgestaltung der Darlehensvergabe zu treffen.
(2) Vor der Einbringung nach Abs. 1 Satz 1 werden aus dem Fondsvermögen
zweihundert Millionen Euro der Finanzausgleichsmasse und einhundert Millionen
Euro dem Landeshaushalt zugeführt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zu diesem Zweck Ansprüche des Fonds auf künftige Leistungen aus gewährten
Darlehen zu veräußern sowie aus der bestehenden Liquidität des Fonds Mittel zu
entnehmen.“
§ 22
Der Investitionsfonds kann nur durch Gesetz aufgelöst werden; das verbleibende
Fondsvermögen ist der Finanzausgleichsmasse zuzuführen.
§ 23
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung
in Kraft.
§ 24

  |