(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage).
Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die
Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer
Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Die Umlagepflicht
einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag
beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung, im Falle des § 18
Abs. 2 im Wirtschaftsplan, für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.