(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und
Zweckverbände gebildet und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden,
soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die
Zusammenarbeit vorgeschrieben ist.
(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des
Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.