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§ 25

Aufgabenübergang


(1) Übernimmt eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit, gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, auf sie über; das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des Satz 2, für die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse, es sei denn, daß in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In der Vereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. Die berechtigte Gebietskörperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern kann nicht übertragen werden.


(2) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung, Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen, bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben unberührt.

     

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