(1) Übernimmt eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung Aufgaben der übrigen
Beteiligten in ihre Zuständigkeit, gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu
erfüllen, auf sie über; das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des Satz 2,
für die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse, es sei denn, daß in der
Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In der Vereinbarung kann der
Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, die Befugnis übertragen werden,
Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. Die berechtigte
Gebietskörperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zu ihrer Durchführung
erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. Das Recht zur Erhebung von
Steuern kann nicht übertragen werden.
(2) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung, Aufgaben für die
übrigen Beteiligten durchzuführen, bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der
Aufgaben unberührt.