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§ 25a

Beauftragung


Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Die Regelung gilt entsprechend für den Oberbürgermeister. Der Landrat kann Auftragsangelegenheiten auf den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde übertragen. Die Übertragung der Aufgabe bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

     

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