Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den
Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von
Auftragsangelegenheiten beauftragen. Die Regelung gilt entsprechend für den
Oberbürgermeister. Der Landrat kann Auftragsangelegenheiten auf den
Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde übertragen. Die Übertragung der
Aufgabe bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung
des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.