(1) Ist der Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung von
Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten und kann dies auf andere
Weise nicht wirksam oder zweckmäßig geschehen, hat die obere Aufsichtsbehörde den
Beteiligten eine bestimmte angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die obere Aufsichtsbehörde die erforderliche
Regelung treffen, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten wirkt. Der
Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde muß eine mündliche Verhandlung mit den
Beteiligten vorausgehen.
(3) Die §§ 24 bis 28 gelten für die Pflichtregelung
entsprechend. Die Beteiligten können eine Pflichtregelung nicht von sich aus aufheben.
Zur Kündigung ist die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sind die
Gründe für die Pflichtregelung weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies
gegenüber den Beteiligten erklären. Die Pflichtregelung gilt in diesem Falle als
Vereinbarung nach § 24 weiter; sie kann von jedem
Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.