(1) Gemeinden und Landkreise können durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften
bilden. An diesen Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische
Personen des Privatrechts beteiligt werden.
(2) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß ohne eigene
Rechtspersönlichkeit; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und
Befugnisse bleibt unberührt.
(3) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder
gemeinsam berühren. Sie soll Planungen der einzelnen Mitglieder für diese
Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander
abstimmen; sie soll Gemeinschaftslösungen einleiten, um eine wirtschaftliche und
zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet
sicherzustellen.