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§ 39

Anwendung in Sonderfällen


(1) Ist durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben den Gemeinden oder Landkreisen vorgeschrieben oder zugelassen, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


(2) Auf Planungsverbände nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), und auf Planungsgemeinschaften nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 4. Juli 1962 (GVBl. I S. 311) sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Bundesbaugesetz oder dem Hessischen Landesplanungsgesetz nichts anderes ergibt.

     

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