(1) Die Beteiligten regeln die Aufgaben, die Geschäftsführung sowie die Deckung des
Finanzbedarfs der kommunalen Arbeitsgemeinschaft. Die Beteiligten können vereinbaren,
daß sie an Beschlüsse der kommunalen Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die
zuständigen Organe aller Beteiligten den Beschlüssen zugestimmt haben. In der
Vereinbarung kann vorgesehen werden, daß die zuständigen Organe der Beteiligten
innerhalb einer bestimmten Frist über die Empfehlungen der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
zu beschließen haben.
(2) Die Vereinbarung über die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich
abzuschließen.