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§ 1

Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde


(1) Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie fördert das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe.


(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

     

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