(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der
Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Überlassung der Nutzung eines
Vermögensgegenstandes.
(3) Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im
öffentlichen Interesse zulässig. Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2
entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung
mitzuteilen.