(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte
Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des
Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht
sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe
anzugeben.
(2) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist öffentlich
bekanntzumachen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit
Erläuterungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung
ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss über die Jahresrechnung und die
Entlastung ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich
der Aufsichtsbehörde vorzulegen.