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§ 114

Entlastung


(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.


(2) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit Erläuterungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

     

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