|
| |
§ 114u
Entlastung
(1) Die Gemeindevertretung beschließt über den vom Rechnungsprüfungsamt
geprüften Jahresabschluss, zusammengefassten Jahresabschluss und Gesamtabschluss
bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres
und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert
die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit
Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(2) Der Beschluss über den Jahresabschluss, den zusammengefassten
Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung ist öffentlich
bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Jahresabschluss,
der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss mit dem
Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss nach Satz 1 ist
mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts unverzüglich der
Aufsichtsbehörde vorzulegen.
| |
|